Zivildienst

Zivildienst
Ersatzdienst

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Zi|vil|dienst [ts̮i'vi:ldi:nst], der; -[e]s:
Dienst, den ein Kriegsdienstverweigerer anstelle des Wehrdienstes leistet:
Zivildienst machen.

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Zi|vil|dienst 〈[ -vi:l-] m. 1; unz.〉 waffenloser, meist sozialer Dienst für Kriegsdienstverweigerer; Sy Ersatzdienst, Wehrersatzdienst ● \Zivildienst leisten

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Zi|vil|dienst, der <Pl. selten>:
Dienst, den ein Kriegsdienstverweigerer anstelle des Wehrdienstes leistet.

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Zivildienst,
 
ziviler Ersatzdienst, für den Wehrdienst gemäß Art. 12 a Absatz 2 GG und dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom 28. 9. 1994 geschaffener Ersatzdienst, der von den Wehrpflichtigen geleistet wird, die aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe bei den Streitkräften verweigern (Art. 4 Absatz 3 GG, Kriegsdienstverweigerung). Im Zivildienst werden Aufgaben vorrangig im sozialen Bereich erfüllt, die dem Allgemeinwohl dienen. Für die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit zahlreicher sozialer Einrichtungen haben Zivildienstleistende große Bedeutung. Zur Organisation und Verwaltung des Zivildiensts wurde das Bundesamt für den Zivildienst geschaffen, ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst ernannt und ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Zivildienst dauert seit dem 1. 7. 2000 elf Monate. Die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen über Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen, Einberufung, Zivildienstüberwachung, Rechtsstellung des Zivildienstpflichtigen, Disziplinarrecht u. Ä. sind weitgehend dem Wehrrecht nachgebildet.
 
In der DDR war die Möglichkeit des Zivildiensts nicht vorgesehen, allerdings konnten Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Waffendienst ablehnten, seit 1964 als »Bausoldaten« waffenlosen Dienst leisten. Im Februar 1990 wurde jedoch die VO über den Zivildienst in der DDR erlassen, die bis zum 3. 10. 1990 galt.
 
In Österreich können taugliche Wehrpflichtige kraft Erklärung, die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen zu können, Zivildienst nach dem häufig novellierten Zivildienstgesetz 1986 leisten. Der Zivildienst dauert für Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst nach dem 1. 3. 1997 angetreten haben, vier Monate länger als der Präsenzdienst, nämlich zwölf Monate. Eine »Gewissensprüfung« durch eine staatliche Behörde findet zurzeit nicht statt. Seit der Schaffung der Möglichkeit des Zugangs zum Zivildienst haben jährlich mehr als 10 000 Wehrpflichtige davon Gebrauch gemacht. Deshalb wurde die Dauer des Zivildiensts bereits von der Zahl der Zivildienstanträge abhängig gemacht.
 
In der Schweiz ist am 1. 10. 1996 das Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst vom 6. 10. 1995 in Kraft getreten. Danach leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, einen zivilen Ersatzdienst. Dieser dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten militärischen Ausbildungsdienste. Über die Zulassung zum Zivildienst entscheidet die Vollziehungsbehörde auf Antrag einer Kommission; die Gesuchsteller werden persönlich angehört. Der Militärpflichtersatz (seit 1997 Wehrpflichtersatz) als besondere Abgabe ist von allen, die keinen Militärdienst leisten, zu zahlen und gilt nicht als Ersatz für die Dienstleistung.
 
 
H.-T. Brecht: Kriegsdienstverweigerung u. Z. (31992);
 J. Brauns: Hb. für Z.-Leistende (41993);
 
Kriegsdienstverweigerung u. Z., Beitrr. v. H. Elbert u. K. Fröbe (81997);
 
Z.-Ges. (ZDG), hg. v. P. Fessler u. W. Szymanski (Wien 1997).

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Zi|vil|dienst, der <o. Pl.>: Dienst, den ein Kriegsdienstverweigerer anstelle des Wehrdienstes leistet.

Universal-Lexikon. 2012.

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